ABVO & Statuten

Allgemeine Beitritts- und Veranstaltungsordnung (ABVO)
der SprungKing Academy
LINK zu den Vereinsstatuten

Präambel

Die SprungKing Academy ist ein in Österreich eingetragener gemeinnütziger Verein (ZVR-Zahl: 1826441187), dessen Zweck unter anderem die Volks- und Erwachsenenbildung, die Gesundheitsförderung sowie die Förderung eines nachhaltigen und bewussten Lebensstils ist (vgl. § 2 der Statuten). Zur Verwirklichung dieser Zwecke führt der Verein regelmäßig Veranstaltungen, Seminare, Workshops und Events durch (§ 3 lit. a Ziff. 16 der Statuten).

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Teilnahme an all diesen Vereinsveranstaltungen im Rahmen einer außerordentlichen Fördermitgliedschaft.

  • 1 Geltungsbereich & Status der Veranstaltungen

(1) Diese Beitritts- und Veranstaltungsordnung (nachfolgend „ABVO“) gilt für die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen, Seminaren und Formaten (nachfolgend einheitlich „Veranstaltung“), die vom Verein SprungKing Academy (Sitz: Nötsch im Gailtal, Österreich; nachfolgend „Verein“) durchgeführt werden, unabhängig vom Austragungsort.

(2) Geschlossene Gesellschaft: Alle Veranstaltungen des Vereins dienen der unmittelbaren Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke (Bildung, Wissensvermittlung, Netzwerken unter Mitgliedern). Die Teilnahme ist daher grundsätzlich ausschließlich Mitgliedern des Vereins vorbehalten. Externe Dritte haben keinen Zutritt.

(3) Diese ABVO gilt ergänzend zu den Statuten des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erkennt der Teilnehmer die Statuten sowie diese ABVO als verbindlich an.

  • 2 Beitritt zum Verein & Vertragsschluss

(1) Die öffentliche Bewerbung von Veranstaltungen stellt eine Einladung zur Abgabe eines Antrags auf Aufnahme in den Verein dar.

(2) Aufnahmeantrag: Mit der Buchung eines Tickets (oder der Anmeldung) über die bereitgestellten Formulare beantragt der Teilnehmer verbindlich die Aufnahme als außerordentliches Fördermitglied (§ 5 Ziff. 3 lit. a der Statuten) in den Verein.

(3) Vertragsschluss (Aufnahme): Die Mitgliedschaft und das Recht zur Teilnahme kommen durch die Bestätigung (z. B. Rechnungsversand/Ticketübermittlung) durch den Verein oder dessen beauftragten Dienstleister zustande. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt gemäß § 6 Ziff. 2 der Statuten dem Präsidium. Der Verein behält sich im Rahmen der Vereinsautonomie vor, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.

(4) Dauer der Mitgliedschaft: Die außerordentliche Fördermitgliedschaft wird zweckgebunden für die Dauer der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen gebuchten Veranstaltung begründet. Sie endet automatisch mit Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Geschäftsjahres, sofern nicht anders vereinbart oder gekündigt.

  • 3 Förderbeitrag & Steuerliche Einordnung

(1) Der ausgewiesene Betrag für die Teilnahme ist kein kaufmännisches Entgelt für eine Dienstleistung, sondern ein zweckgebundener Förderbeitrag (bzw. Tagungspauschale für Mitglieder) zur Deckung der Veranstaltungskosten und zur Förderung der ideellen Vereinsziele (§ 3 lit. b Ziff. 1 der Statuten).

(2) Steuerhinweis: Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Einnahmen aus Veranstaltungen fließen dem unentbehrlichen Zweckerfüllungsbetrieb des Vereins zu und sind gemäß den Bestimmungen der österreichischen Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff. BAO) steuerbegünstigt bzw. steuerfrei. Es erfolgt kein Ausweis von Umsatzsteuer.

(3) Der Beitrag ist sofort nach Bestätigung zur Zahlung fällig.

  • 4 Veranstaltungsregeln & Hausrecht

(1) Während der Veranstaltung gilt das uneingeschränkte Hausrecht des Vereins bzw. der Location. Den Weisungen des Präsidiums oder der Veranstaltungsleitung ist Folge zu leisten.

(2) Vereinsfrieden: Der Verein fördert einen respektvollen Austausch (§ 2 Ziff. 7 Statuten). Mitglieder, die den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, andere Teilnehmer belästigen oder sich vereinsschädigend verhalten, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden (§ 7 Ziff. 3 Statuten). Ein Anspruch auf Rückerstattung des Förderbeitrags besteht in diesem Fall nicht.

  • 5 Rücktritt (Stornierung der Teilnahme)

(1) Da die Planung von Vereinsveranstaltungen auf der solidarischen Kostendeckung durch die Gemeinschaft der Teilnehmer basiert, gelten folgende Regeln für den Rücktritt:

  • Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Der Rücktritt ist kostenfrei möglich. Bereits geleistete Beiträge werden erstattet.
  • Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Es werden 50 % des Förderbeitrags als Aufwandsentschädigung für die bereits getätigten Dispositionen einbehalten.
  • Ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: Der volle Förderbeitrag verbleibt beim Verein zur Deckung der entstandenen Kosten.

(2) Ersatzteilnehmer: Das Mitglied ist berechtigt, jederzeit vor Beginn einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Voraussetzung ist, dass dieser ebenfalls den Beitritt zum Verein als Fördermitglied erklärt (durch konkludente Teilnahme oder schriftliche Erklärung vor Ort). Für die Umschreibung entstehen keine Kosten.

  • 6 Absage & Programmänderung

(1) Der Verein behält sich vor, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z. B. Nichterreichen der zur Kostendeckung notwendigen Teilnehmerzahl, Krankheit des Hauptreferenten, behördliche Anordnungen oder Höhere Gewalt) abzusagen.

(2) Im Falle einer Absage werden bereits geleistete Förderbeiträge vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche (z. B. Reise- oder Hotelkosten, Verdienstausfall) sind ausgeschlossen, da der Verein im ideellen Bereich tätig ist und die Mittelverwendung satzungsgebunden erfolgt.

(3) Änderungen im Programmablauf oder der Referentenbesetzung bleiben vorbehalten, solange der Kernzweck der Veranstaltung (Wissensvermittlung/Austausch) gewahrt bleibt.

  • 7 Haftungsausschluss

(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe basieren. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Pflichten verletzt wurden oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.

(3) Keine Erfolgshistorie: Der Verein übernimmt keine Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder persönlichen Erfolg, den sich ein Mitglied von der Anwendung der vermittelten Inhalte verspricht. Die Inhalte dienen der Bildung, dem Erfahrungsaustausch und der Hilfe zur Selbsthilfe (§ 2 Statuten) und ersetzen keine professionelle rechtliche oder finanzielle Beratung.

(4) Für eingebrachte Gegenstände (Garderobe, Elektronik) wird keine Haftung übernommen.

  • 8 Bild- und Tonaufnahmen (Einwilligung)

(1) Zur Dokumentation der Vereinsarbeit und für die Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 lit. a Ziff. 20 Statuten) werden während der Veranstaltungen Foto-, Video- und Tonaufnahmen erstellt.

(2) Mit dem Beitritt und der Teilnahme erklärt sich das Mitglied ausdrücklich damit einverstanden, dass Bild- und Tonaufnahmen, auf denen es abgebildet ist, vom Verein für Vereinszwecke (Website, Social Media, Mitgliederinformationen, Publikationen, Lehrmaterial) zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt genutzt werden dürfen.

(3) Der Teilnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Honoraransprüchen. Sollte ein Mitglied im Einzelfall nicht abgebildet werden wollen, ist dies der Veranstaltungsleitung vor Ort vor Beginn der Aufnahmen mitzuteilen.

  • 9 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung der persönlichen Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Veranstaltungsdurchführung und der Information über Vereinsaktivitäten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.

  • 10 Schlussbestimmungen & Schlichtung

(1) Vereinsinterne Schlichtung: Da es sich um Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis handelt, vereinbaren die Parteien, Streitigkeiten vor Anrufung ordentlicher Gerichte primär durch die in den Statuten vorgesehene Schlichtungseinrichtung (vereinsinternes Schiedsgericht, § 16 Statuten) beizulegen.

(2) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Republik Österreich (Sitz des Vereins). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften am Wohnsitz des Teilnehmers bleiben hiervon unberührt, sofern dieser Verbraucher ist.

(3) Gerichtsstand: Soweit gesetzlich zulässig, wird für Streitigkeiten, die nicht durch die Schlichtungseinrichtung gelöst werden können, das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vereins (Kärnten/Österreich) vereinbart. Für Verfahren, die zwingend am Erfüllungsort der Veranstaltung geführt werden müssen, ist der jeweilige Veranstaltungsort Gerichtsstand.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABVO unwirksam sein, so gelten die entsprechenden Regelungen der Vereinsstatuten oder die gesetzlichen Bestimmungen, die dem Zweck am nächsten kommen.

Stand: Februar 2026 SprungKing Academy ZVR-Zahl: 1826441187